Die Haushaltsauflösung oder Wohnungsauflösung wird der gesamte Haushalt des Verstorbenen geleert bzw. Entrümpelt. Die komplette Einrichtung, sämtliche Möbel, der gesamte Hausrat und alle persönlichen Gegenstände werden bei einer Haushaltsauflösung verkauft, verschenkt, entsorgt oder einem anderen Haushalt zugeführt.
Im Unterschied zu Entrümpelungen von einzelnen Räumen, wie etwa Boden, Keller, markiert die Haushaltsauflösung meistens das Ende eines langen Lebensabschnitts im gewohnten Zuhause.
Soll aufgrund eines Todesfalls eines alleinstehenden Angehörigen die Entrümpelung einer Wohnung oder eines Hauses stattfinden, müssen in diesem Fall die Erben für die Kosten aufkommen.
Wer darf eine Haushaltsauflösung vornehmen? Verstirbt ein Mensch, geht dessen Nachlass in den Besitz der Erben über. Zum Erbe gehört auch der Haushalt des Verstorbenen. Da die Erben über den Nachlass verfügen können, obliegt ihnen ebenfalls die Entscheidung der Wohnungsauflösung.
Das Gericht bestimmt dann einen Nachlasspfleger, der sich um die Angelegenheiten und das eventuelle Vermögen des Verstorbenen zu kümmern hat. Dem Nachlasspfleger gegenüber kann dann das Mietverhältnis gekündigt werden. Von dem Nachlasspfleger muss danach auch die Zustimmung zur Räumung erteilt werden.