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Testamentvollstrecker

Amt, Pflichten, Risiken, Vergütung, Haftung und Entlassung.

Das Amt des Testamentsvollstreckers ist stets komplex, häufig haftungsträchtig und oft auch gewinnbringend. Wer als Vollstrecker erfolgreich bestehen will, muss vor allem seine Rechte und Pflichten kennen. Anderenfalls sind Konflikte mit den Erben oder auch dem Nachlassgericht schwer zu vermeiden.

Sinn und Zweck der Testamentsvollstreckung Der Sinn ist die Abgabe der Verwaltung des Vermögens oder bestimmter Teile des Vermögens des Erblassers in fremde Hände.  Dies ist sinnvoll, wenn der Erblasser befürchten muss, dass seine Erben sich nicht einigen können und die von ihm angeordnete Nachlassverteilung nicht reibungslos funktionieren wird. Etwa, weil eine Vielzahl von Vermächtnissen und Auflagen im Testament vorgesehen sind.

Eine Testamentsvollstreckung ist vor allem bei Erben mit großen Vermögen sinnreich. Häufige Fälle sind Unternehmensnachfolge. Da hier oft minderjährige das Erbe vollkommen.

Das Amt des Testamentvollstreckers

Der Testamentsvollstrecker übt ein eigenes privates Amt aus. Hier ist der Testamentsvollstrecker nicht nur Willensvertreter sondern auch Treuhänder. Der Testamentsvollstrecker unterliegt jedenfalls bei regelhaftem Ablauf der Testamentsvollstreckung keinerlei Kontrolle durch das Nachlassgericht.

Selbstverständlich ist es dem oder den Erben unbenommen, zivilrechtliche Ansprüche gegen den Testamentsvollstrecker geltend zu machen. Bei Pflichtverletzungen kommt es selbstverständlich zu Entlassung oder auch Schadensersatz.  

Die Amtsannahme des Testamentvollstreckers

Amt, Pflichten, Risiken, Vergütung, Haftung und Entlassung.

Das Amt des Testamentsvollstreckers ist stets komplex, häufig haftungsträchtig und oft auch gewinnbringend. Wer als Vollstrecker erfolgreich bestehen will, muss vor allem seine Rechte und Pflichten kennen. Anderenfalls sind Konflikte mit den Erben oder auch dem Nachlassgericht schwer zu vermeiden.

Sinn und Zweck der Testamentsvollstreckung Der Sinn ist die Abgabe der Verwaltung des Vermögens oder bestimmter Teile des Vermögens des Erblassers in fremde Hände.  Dies ist sinnvoll, wenn der Erblasser befürchten muss, dass seine Erben sich nicht einigen können und die von ihm angeordnete Nachlassverteilung nicht reibungslos funktionieren wird. Etwa, weil eine Vielzahl von Vermächtnissen und Auflagen im Testament vorgesehen sind.

Eine Testamentsvollstreckung ist vor allem bei Erben mit großen Vermögen sinnreich. Häufige Fälle sind Unternehmensnachfolge. Da hier oft minderjährige das Erbe vollkommen.

Aufgaben und Pflichten des Testamentvollstreckers

Ein Testamentsvollstrecker ordnet beispielsweise das Erbe an. Hat der Testamentsvollstrecker diese Anordnungen ohne Abweichung umzusetzen. Eine Abweichung vom Verteilungsschlüssel, den der Erblasser testamentarisch bestimmte, dürfte in aller Regel als Pflichtverletzung zu betrachten sein. Es besteht immer eine Verpflichtung zur ordnungsgemäßen Amtsführung. Diese muss auch auf die Verwaltung des Nachlasses gelten. Der Testamentsvollstrecker ist ebenfalls verpflichtet, eintretende Rechtsansprüche des Nachlasses gerichtlich geltend zu machen bzw. den Nachlass bei gerichtlicher Geltendmachung von Ansprüchen gegen den Nachlass auch gerichtlich zu vertreten.

Die Haftung des Testamentsvollstreckers Ab dem Zeitpunkt der Amtsannahme unterliegt der Testamentsvollstrecker also einer Vielzahl von Verpflichtungen, auch öffentlich-rechtlicher Natur. Die Haftung des Testamentsvollstreckers erklärt sich aus dem Umstand.

Der Testamentsvollstrecker haftet für Schäden oder einer schlechten Ausführung der Erben. Insgesamt lässt sich feststellen, dass die Durchführung einer Testamentsvollstreckung auch in Bezug auf einen möglicherweise „kleineren“ Nachlass bereits bei regelhaftem Ablauf eine Vielzahl von Verpflichtungen und Haftungsrisiken sowie einen erheblichen Zeitaufwand mit sich bringt. In der Praxis ist häufig festzustellen, dass insbesondere Privatpersonen, die Berührungspunkte mit entsprechenden gesetzlichen Verpflichtungen bislang nicht hatten. Jedem Testamentsvollstrecker ist deshalb vor Amtsannahme die vertiefte Beschäftigung insbesondere mit dem Gesetz unbedingt zu empfehlen. Die Vergütung des Testamentsvollstreckers. Der Testamentsvollstrecker hat einen gesetzlichen Anspruch auf eine angemessene Vergütung, wenn nicht der Erblasser ein anderes bestimmt hat. Die Höhe der Vergütung bestimmt der Erblasser bei der Anordnung der Vollstreckung im Testament.

Nach Auffassung des BGH sind maßgebend für die Vergütung des Testamentsvollstreckers der ihm im Rahmen der Verfügung von Todes wegen nach dem Gesetz obliegende Pflichtenkreis, der Umfang der ihn treffenden Verantwortung und die von ihm geleistete Arbeit, wobei die Schwierigkeit der gelösten Aufgaben, die Dauer der Abwicklung oder der Verwaltung, die Verwertung besonderer Kenntnisse und Erfahrungen und auch die Bewährung einer sich im Erfolg auswirkenden Geschicklichkeit zu berücksichtigen sind. Eine gesetzliche Vergütungsordnung oder verbindliche Vergütungsrichtlinien existieren nicht.

Das Honorar des Testamentsvollstreckers ist erst mit Beendigung des Amts fällig. Einen Vorschuss kann der Vollstrecker in der Regel nicht verlangen. Die Vergütung wird von den Erben geschuldet. Es handelt sich um eine Nachlassforderung, die vom Testamentsvollstrecker aus dem Nachlass entnommen werden kann. Gegebenenfalls ist der Testamentsvollstrecker befugt, Nachlasspositionen entsprechend zu liquidieren.

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